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d) Beendigung der Ehe:
Wird eine im Inland nur kurze Zeit geführte eheliche Gemeinschaft aufgelöst, so kann eineAufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, nicht mehr verlängert oder nachträglich zeitlich beschränkt werden.
Ein eigenes, eheunabhängiges Bleiberecht in Deutschland erwerben die ausländischen Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen dann, wenn als Grundlage des rechtmäßigen Aufenthalts die eheliche Lebensgemeinschaft
-mindestens zwei Jahre im Inland bestanden hat (auch wenn die Aufenthaltserlaubnis nur befristet verlängert worden ist
oder
-im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und dem ausländischen Ehegatten die Rückkehr in sein Heimatland wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nicht zugemutet werden kann #8211; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdiger Belange unzumutbar ist (zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes) #8211;
oder
-im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und der deutsche Ehepartner verstorben ist.
Werden zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben jedoch die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, so wird bei einer Scheidung dem ausländischen Elternteil ein Bleiberecht regelmäßig dann gewährt werden, wenn er das Personensorgerecht wahrnimmt.
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